AGB

Geltung der AGB

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Anwendung der Einkaufsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf solche Bedingungen wird hiermit widersprochen.

Umfang der Lieferpflicht

  1. Für den Umfang unserer Verpflichtung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Konstruktions und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit diese keine wesentlichen Qualitätsverschlechterungen bewirken und für den Kunden zumutbar sind. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn es sich um Erklärungen unserer Vertreter und Reisenden handelt.
  2. Soweit der Besteller Wasseranalysen oder sonstige Daten und Maße vorgibt, werden diese für die Auslegung und Lieferung der Anlage als maßgebend angesehen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, erforderliche Anmeldungen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Das gilt insbesondere, wenn das Abwasser oder das Grundwasser durch Vornahme von Arbeiten oder durch von uns gelieferte Anlagen, Geräte oder Chemikalien beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann.

    Angebote und Entgelte für Entwürfe
  1. Die Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts und Maßangaben etc. sind, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet werden, nur annähernd maßgebend.
  2. Wir behalten uns vor, Entwurfsarbeiten für Wasser und Abwasseraufbereitungsanlagen und anderen nur unentgeltlich auszuführen, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt. An Zeichnungen und deren Unterlagen, wie z. B. an Kostenvoranschlägen, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

    Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Preise gelten stets ab Werk, ausschließlich Verpackung, die in keinem Fall zurückgenommen wird. Bei Lieferung frei Haus treten wir mit den Frachtkosten lediglich in Vorlage.
  2. Wir dürfen die im Vertrag vereinbarten Preise erhöhen, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt. Der im Vertrag vereinbarte Preis erhöht sich entweder entsprechend den Materialpreissteigerungen und/oder entsprechend den Lohnerhöhungen, die seit Vertragsabschluß eingetreten sind.
  3. Die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages ist bar ohne Abzug zu leisten, und zwar: a) für Geräte, Anlagen, Chemikalien und Zubehörteile innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserstellung mit Abzug von 2 % Skonto auf den Gesamtbetrag oder innerhalb von 30 Tagen rein netto. b) für Ersatzteile, Reparaturen, Inbetriebnahmen, Kundendienst und Montageleistungen nach unserer Wahl per Nachnahme oder sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse.
  4. Alle Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere auch Wechselforderungen gestundete Forderungen, werden sofort fällig und zahlbar, sobald der Käufer seine Zahlungen einstellt, einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Vergleichs oder Konkursverfahren eröffnet wird.
  5. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig,
    1. wenn der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1 / 10 des Kaufpreises beträgt,
    2. wenn der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Rückstand kommt, er seine Zahlungen einstellt, einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird. In den Fällen a) oder b) werden auch alle übrigen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis oder aus anderen Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Käufer sofort fällig.
  6. Wechsel, Zahlungsanweisungen und Schecks werden von uns nur zahlungshalber und nicht Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungskosten, Diskontspesen und sonstige Kosten trägt der Käufer.
  7. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der Gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.
  8. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer rechnet mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen auf.
  9. Zahlungen an unsere Vertreter, Techniker oder an unsere Reisenden sind nicht zulässig.

    Lieferfrist
  1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie wird unterbrochen, wenn eine vereinbarte Zahlung nicht termingemäß geleistet wird oder wenn noch ausstehende Daten oder Angaben, die für die Auslegung der Geräte erforderlich sind, uns nicht zum vereinbarten Termin vom Käufer übermittelt werden. Sie beginnt neu zu laufen, wenn die nicht termingemäße Zahlung bei uns eingeht oder die noch ausstehenden technischen Daten übermittelt werden.
  2. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist das Datum maßgebend, an dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  3. Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug oder wird unsere Leistung durch unser Verschulden unmöglich, so sind wir zum Schadenersatz nur verpflichtet, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  4. Gerät der Käufer in Annahmeverzug so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % der Bruttorechnungssumme geltend zu machen. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen. Läuft die Nachfrist erfolglos ab, so sind wir zur Lieferung nicht mehr verpflichtet.

    Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand  auch Teile desselben das Werk verlassen hat. Dieses gilt auch für die durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir die Montage, die Aufstellung oder sonstige Leistungen übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Bruch, Feuer, Wasser und Transportschaden versichert. Die Versicherungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

    Besondere Gewährleistung
  1. Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Wir verpflichten uns, unter Ausschluss des Rechtes, auf Wandlung oder Minderung zur Nachbesserung wie folgt: a) Nach Anzeige des Mangels beseitigen wir diesen in unserem Werk. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass die Einsendung franko erfolgt, dass nachweislich innerhalb der Gewährleistungsfrist nur die von uns vorgeschriebenen bzw. genehmigten Chemikalien und Betriebsmittel verwendet worden sind, sowie Regenerationen ausschließlich bei der JAT oder von der JAT beauftragte Firmen durchgeführt wurden. b) Ist uns die Beseitigung des Mangels endgültig nicht gelungen, ist der Käufer zur Minderung oder Wandlung berechtigt.
  2. Die Gewährleistungspflicht besteht nicht,
    1. wenn verplombte oder versiegelte Teile geöffnet oder gelöst werden
    2. wenn der Mangel auf unsachgemäßen Einbau, Benutzung oder Bedienung des Liefergegenstandes zurückzuführen ist,
    3. wenn der Liefergegenstand nicht entsprechend unserer Richtlinien und Anweisungen gewartet und gepflegt worden ist und der Mangel hierdurch entstanden ist,
    4. wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Liefergegenstandes beruht.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit sie mit anderen schriftlichen, vertraglichen Vereinbarungen nicht im Einklang stehen.
  4. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit Einbau. spätestens jedoch 14 Monate nach Auslieferung.


Haftung
Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt, dies gilt nicht bei Verschulden gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter oder schwerwiegendem Organisationsverschulden. Die Haftung von Folgeschäden ist ausgeschlossen und im Übrigen ist unsere Haftung auf die Höhe den Auftragswertes begrenzt.


Montage und Wartung
Wenn uns neben der Lieferung auch die Montage bzw. die laufende Wartung der von uns gelieferten Geräte übertragen wird, so wird unsere Tätigkeit im Rahmen eines von der Lieferung, unabhängigen selbstständigen Werkvertrages nach Maßgabe insoweit getroffener Vereinbarungen durchgeführt.

Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Vorbehaltsware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund einschließlich eines etwa zu Lasten des Kunden gehenden Konto-Kurrent-Saldos, unser Eigentum. Soweit sich bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware kraft Gesetzes für uns Miteigentumsanteile ergeben, gelten diese Anteile als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer ist vorbehaltlich eines uns jederzeit zustehenden Widerrufs befugt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu neuen Sachen zu verarbeiten oder zu veräußern. Diese Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für, jedoch ohne Verpflichtung der Verkäuferin. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware weiter, so tritt er schon jetzt erfüllungshalber bis zur völligen Abdeckung seiner Verbindlichkeiten uns alle aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Ist das Entgelt der Vorbehaltsware in einer Gesamtforderung des Kunden enthalten, die ein Entgelt für im Vorbehaltseigentum Dritter stehende Materialien einschließt, so ist die Abtretung der Höhe nach auf den von uns dem Käufer berechneten NettoVerkaufspreis unseres Materials zuzüglich eines Aufschlages von 20 % begrenzt. Der Käufer ist trotz Abtretung an uns zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber fristgerecht nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer jederzeit die Schuldner der abgetretenen Forderungen und den Forderungsbetrag zu spezifizieren und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Von Vollstreckungsmaßnahmen am Liefergut der Verkäufer, ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.


Allgemeines

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen davon nicht berührt.
  2. Für alle Streitigkeiten aus geschäftlichen Beziehungen mit uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Ist der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der ein öffentlich rechtliches Sondervermögen verwaltet, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort ausschließlich Jena. Dies gilt auch für Wechsel und Scheckansprüche aus der Geschäftsverbindung, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort.
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